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Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, könnte anbieten, oder die Kommission könnte, wenn dies verhältnismäßig und erforderlich ist, das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, verpflichten, die Kommission einen angemessenen Zeitraum lang über ihre Teilnahme an künftigen Zusammenschlüssen oder öffentlichen Vergabeverfahren in der Union zu unterrichten. Die Übermittlung einer solchen Unterrichtung bzw. die Antwort oder das Ausbleiben einer Antwort der Kommission kann bei dem Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass die Kommission nicht zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung möglicher drittstaatlicher Subventionen für das an dem Zusammenschluss oder dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligte Unternehmen einleiten wird.
Bei Beschlüssen nach den Artikeln 11, 25 und 31 kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, wenn dies angemessen und erforderlich ist, dazu…
Die Kommission kann von einem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, alle erforderlichen Auskünfte verlangen, einschließlich Auskünfte in Bezug auf sein…
Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sollte die Möglichkeit haben, Verpflichtungszusagen zu unterbreiten, um die durch die drittstaatliche…
Da Zusammenschlüsse unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können, sollte die Kommission befugt sein, nach der Anmeldung eines…
Die Kommission sollte befugt sein, jegliche Informationen über drittstaatliche Subventionen von Amts wegen zu prüfen. Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche…
Wenn der Kommission aufgrund der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.