Erwägungsgrund 20 32022R2560
Ebenso wie bestimmte Arten staatlicher Beihilfen dürften aufgrund ihrer Natur insbesondere auch bestimmte Kategorien drittstaatlicher Subventionen, wie etwa unbegrenzte Garantien, jene, für die die Höhe oder Laufzeit der Garantie nicht begrenzt ist, zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen. Gleiches gilt für ein ungerechtfertigt günstiges Angebot, dessen Vorteilhaftigkeit, wie etwa sein Preis, nicht durch andere Faktoren gerechtfertigt werden kann. Darüber hinaus können Subventionen in Form von Ausfuhrfinanzierungen, sofern sie nicht im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden, aufgrund ihrer verzerrenden Auswirkungen Anlass zu besonderer Besorgnis geben. Da bei diesen Kategorien drittstaatlicher Subventionen die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass sie zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen, ist es nicht erforderlich, dass die Kommission eine detaillierte Beurteilung auf der Grundlage von Indikatoren vornimmt. Ein Unternehmen könnte in jedem Fall nachweisen, dass die betreffende drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerren würde.