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Wird ein Zusammenschluss nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und nach der vorliegenden Verordnung bei der Kommission angemeldet, so sollte sich die Kommission bemühen, den Verwaltungsaufwand im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Anmelder zu begrenzen. Insbesondere sollten Unternehmen die Möglichkeit haben, die im Rahmen eines Verfahrens nach der vorliegenden Verordnung übermittelten spezifischen Informationen anzugeben, die die Kommission auch in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verwenden kann.
Kommen die beteiligten Unternehmen ihrer Anmeldepflicht nicht nach, so kann die Kommission die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses verlangen…
Stellt die Kommission unbeschadet des Absatzes 2 fest, dass der angemeldete Zusammenschluss unter diese Verordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken…
Soweit dies in Bezug auf Übernahmeangebote, Zusammenschlüsse und andere Transaktionen, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen…
Ferner sollte diese Verordnung dem Rückgriff auf andere durch Unionsrecht etablierte Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die den Informationsaustausch…
Stellt ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 dar, so sollte die Anwendung der vorliegenden…
Die Kommission hat die nach der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 geforderten Angaben an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und nach deren Konsultation die Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.