Erwägungsgrund 8 32022R2560
Um einen fairen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt und eine kohärente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Verordnung bei der Kommission. Die Kommission sollte befugt sein, jegliche drittstaatliche Subvention in einem Wirtschaftszweig, soweit sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, von Amts wegen zu prüfen und sich dabei auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen stützen können. Um speziell bei großen Zusammenschlüssen (Fusionen und Übernahmen) und öffentlichen Vergabeverfahren, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, drittstaatliche Subventionen auf der Grundlage einer vorherigen Anmeldung bzw. Meldung seitens des jeweiligen Unternehmens bei der Kommission zu prüfen.