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Angesichts der Merkmale des Vorabprüfungsmechanismus für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren und mit Blick auf die für derartige Transaktionen erforderliche Rechtssicherheit sollten Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren, die nach den jeweils geltenden Verfahren angemeldet bzw. gemeldet und beurteilt wurden, von der Kommission nicht von Amts wegen erneut geprüft werden. Finanzielle Zuwendungen, über die die Kommission im Wege des Anmelde- bzw. Meldeverfahrens informiert wurde, können jedoch auch außerhalb dieses Prüfverfahrens für Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren relevant sein.
Eine finanzielle Zuwendung, die im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss nach Artikel 21 oder einem öffentlichen Vergabeverfahren nach Artikel 29 angemeldet…
Bei Beschlüssen nach den Artikeln 11, 25 und 31 kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, wenn dies angemessen und erforderlich ist, dazu…
Wenn die Kommission eine Vorprüfung abgeschlossen hat, ohne einen Beschluss zu erlassen, und neue Informationen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine…
Da Zusammenschlüsse unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können, sollte die Kommission befugt sein, nach der Anmeldung eines…
Wird die Anmelde- bzw. Meldeschwelle nicht erreicht, sollte die Kommission die Anmeldung von möglicherweise subventionierten Zusammenschlüssen, die noch nicht…
Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, könnte anbieten, oder die Kommission könnte, wenn dies verhältnismäßig und erforderlich ist, das Unternehmen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.