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Um einen fairen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt und eine kohärente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Verordnung bei der Kommission. Die Kommission sollte befugt sein, jegliche drittstaatliche Subvention in einem Wirtschaftszweig, soweit sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, von Amts wegen zu prüfen und sich dabei auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen stützen können. Um speziell bei großen Zusammenschlüssen (Fusionen und Übernahmen) und öffentlichen Vergabeverfahren, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, drittstaatliche Subventionen auf der Grundlage einer vorherigen Anmeldung bzw. Meldung seitens des jeweiligen Unternehmens bei der Kommission zu prüfen.
Die Kommission kann auf eigene Initiative Informationen aus allen Quellen, einschließlich Mitgliedstaaten, eine natürliche oder juristische Person oder eine…
Die Kommission sollte befugt sein, jegliche Informationen über drittstaatliche Subventionen von Amts wegen zu prüfen. Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche…
Um Informationen über drittstaatliche Subventionen einzuholen, sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Untersuchungen für bestimmte…
Da Zusammenschlüsse unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können, sollte die Kommission befugt sein, nach der Anmeldung eines…
Da nach Artikel 108 AEUV ausschließlich die Kommission dafür zuständig ist zu prüfen, ob eine angemeldete oder rechtswidrige staatliche Beihilfe mit dem…
Es ist wichtig, dass Regeln und Verfahren zur Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verzerren, festgelegt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.