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Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnungen zu erklären, dass die aufgeführten Gruppen von Beihilfen für Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen, beispielsweise für Umweltschutzbeihilfen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht den Meldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV (im Folgenden „Meldepflichten“) unterfallen. Die Verordnung (EU) 2015/1588 deckt jedoch unter anderem keine Beihilfen für den Eisenbahn- und den Binnenschiffsverkehr oder für den multimodalen Verkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ab. Vor dem Hintergrund des europäischen Grünen Deals und der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität, die in den Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 bzw. vom 9. Dezember 2020 festgelegt wurden, haben diese Sektoren auf Unionsebene zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Die Kommission kann mittels Verordnungen, die nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Verordnung und nach Artikel 107 AEUV erlassen wurden, erklären, dass…
Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnungen zu erklären, dass die aufgeführten Gruppen von Beihilfen mit…
Investitionen in Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr, multimodale Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr und…
Um die Verwaltung in Fällen zu vereinfachen, in denen Wettbewerbsverfälschungen auf ein Minimum beschränkt sind, sollte die Kommission daher ermächtigt werden,…
Die Kommission hat Artikel 93, Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV in zahlreichen Beschlüssen angewandt, die bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen…
Die Kommission sollte ermächtigt werden zu erklären, dass Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden „KMU“), Forschungs-, Entwicklungs-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.