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Beim Erlass von Verordnungen, die erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen nicht den Meldepflichten gemäß der vorliegenden Verordnung unterfallen, sollte die Kommission den Zweck der Beihilfen, die Gruppen von Beihilfeempfängern, die Schwellenwerte der Beihilfen, die Bedingungen für die Kumulierung von Beihilfen und für die Überwachung angeben und sollte etwaige weitere detaillierte Bedingungen festlegen, um die Vereinbarkeit der unter diese Verordnung fallenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten.
Die Kommission sollte bei dem Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV…
In den Verordnungen nach Absatz 1 ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes festzulegen: a) der Zweck der Beihilfe, b) die Gruppen von Begünstigten, c) die…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, beim Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel…
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der…
Es kann zweckdienlich sein, Schwellenwerte oder sonstige geeignete Bedingungen für die Anmeldung einzelner Beihilfen festzusetzen, damit die Kommission die…
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.