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Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen im Zusammenhang mit in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten und für Güter und Technologie nach Artikel 4 Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern diese
für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen mit Sitz in den spezifizierten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind
im Zusammenhang mit Projekten stehen, die ausschließlich zur Unterstützung von Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, oder zivilen Bildungseinrichtungen in den spezifizierten Gebieten bestimmt sind; oder
Geräte oder Ausrüstung für medizinische Zwecke sind.
Die zuständigen Behörden können darüber hinaus unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten erteilen, sofern diese Transaktion der Instandhaltung und somit der Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur dient.
Die zuständigen Behörden können ferner unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten und mit den in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Gütern und Technologien sowie mit den in Artikel 5 genannten Dienstleistungen erteilen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände oder die Durchführung der Tätigkeiten zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschließlich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.
Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen im Zusammenhang mit in Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 2 aufgeführten…
Die zuständigen Behörden können ferner unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 2a Absatz 1…
Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und hinsichtlich…
Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet…
Abweichend von den Absätzen 1 bis - 1d können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort…
Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 4a Absatz 1, Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und für Güter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.