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Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
‚Rating‘ ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
‚Ratingtätigkeiten‘ die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
‚Energiesektor‘ einen Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:
die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb Russlands oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
die Herstellung oder die Verteilung innerhalb Russlands von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas oder
den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.“
In Artikel 2 Absatz 7 wird folgende Ziffer angefügt:
dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.“
In Artikel 2a Absatz 7 wird folgende Ziffer angefügt:
dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.“
Artikel 2b Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3
Artikel 3a erhält folgende Fassung: „Artikel 3a
Artikel 3e Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 3g Artikel 3h
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5aa
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5j
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen III, IV, V, VI, XII, XIII, XIV, XV oder XIX aufgeführt oder in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b oder c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder c, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c oder d, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b oder c, Artikel 5a Buchstabe a, b oder c, Artikel 5aa Buchstabe b oder c, Artikel 5h oder Artikel 5j genannt sind,“
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehen Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“
Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge XVII, XVIII und XIX werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt.
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.