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Das Risiko einer beträchtlichen Finanzierungslücke wird dadurch verstärkt, dass bei den Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 ein kürzerer Zyklus für die Ausführung von Haushaltsmitteln (N+2-Regel) gilt als bei anderen Finanzierungsinstrumenten der Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, wie beispielsweise den Kohäsionsfonds, wo ein längerer Ausführungszeitraum (die N+3-Regel) gilt. Die N+3-Regel gilt gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027. Nach der N+3-Regel muss eine im Jahr N vorgenommene Mittelbindung durch vor dem 31. Dezember des Jahres N+3 gestellte Vorfinanzierungs- und Zwischenzahlungsanträge im selben Betrag in Anspruch genommen werden (Beispiel: Für eine 2014 vorgenommene Mittelbindung müssen bis zum 31. Dezember 2017 ihrem gesamten Betrag entsprechende Vorfinanzierungs- und Zwischenzahlungsanträge gestellt worden sein). Die Mittelbindung des nicht abgedeckten Betrags wird aufgehoben, d. h., der Mitgliedstaat verliert diese Finanzmittel.
Die Mittelbindungen der Union für jeden Mitgliedstaat werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 von der Kommission in…
Trotz der Bestimmungen, die dazu beitragen sollen, die Lücke zwischen den Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 und den Fonds für innere Angelegenheiten…
Damit die Mitgliedstaaten nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 weiterhin nutzen können, ist es…
Um bei der Umsetzung der politischen Ziele der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 und 2021-2027 Kontinuität zu gewährleisten und einen reibungslosen…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Fonds für innere…
Die Mittelbindungen sollten gegebenenfalls in Jahrestranchen aufgeteilt werden können. In den Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten, die rechtliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.