Erwägungsgrund 12 32022R0586
Da die verfügbaren Informationen über die Verwendung der mit der vorliegenden Verordnung in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe begrenzt sind, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angebracht, Überprüfungszeiträume gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung festzulegen.