Erwägungsgrund 13 32022R0586
Die Stoffe 2-Methoxyethanol (EGME) und 2-Ethoxyethanol (EGEE) erfüllen die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) und erfüllen somit die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß Artikel 57 Buchstabe c der Verordnung. Das Inverkehrbringen und die Verwendung beider Stoffe einzeln, als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit sind gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt. In Bezug auf den Schutz von Arbeitnehmern wurden mit der Richtlinie 2009/161/EU der Kommission für diese Stoffe auf Unionsebene Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte festgelegt, wie in der Richtlinie 98/24/EG des Rates vorgesehen. Da diese Werte nicht verbindlich sind, kann die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten variieren. Die Kommission prüft derzeit, welches Regulierungskonzept für diese Stoffe am besten geeignet sein könnte. Es ist daher angebracht, die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu verschieben.