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Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gestattet es die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 den Mitgliedstaaten nicht, Vorauszahlungen zu leisten. In der Vergangenheit haben jedoch einige Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge nach Zustimmung der Kommission im Voraus gezahlt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die genannte Verordnung festlegen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf Einzelfallbasis Vorauszahlungen zu leisten, sofern sie die Kommission im Voraus darüber informieren. Aus Gründen der Fairness sollten die anderen Mitgliedstaaten keine Kosten im Zusammenhang mit der Vorauszahlung, wie etwa Negativzinsen, tragen, wenn ein Mitgliedstaat diese Möglichkeit in Anspruch nimmt.
Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Vorauszahlungen an den Haushalt der Union für absehbare…
Die Mitgliedstaaten können vorsehen,
Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen…
Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein Zeitpunkt…
Wird eine Frist für die Maßnahmen, die die Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat ergreifen soll, festgelegt, so sollte die Kommission alle notwendigen…
Unter Umständen benötigen die Mitgliedstaaten im Fall einer Naturkatastrophe die finanzielle Unterstützung schneller, als dies nach dem üblichen Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.