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Nach Angaben des Antragstellers wird bei der Herstellung von Natriumdiacetat (E 262(ii)) ein stöchiometrisches Erzeugnis mit einem Gehalt von 42,3 % an freier Essigsäure gewonnen. Der Antragsteller macht geltend, dass die Senkung des Gehalts an freier Essigsäure auf 39-41 % übermäßige Energiemengen erfordere. Daher werde durch die Anhebung der Obergrenze für freie Essigsäure auf 43 % die Trocknungszeit während der Herstellung verkürzt, was zu einer Verringerung des Energiebedarfs und somit zu einem nachhaltigeren Herstellungsverfahren führe.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 muss Natriumdiacetat (E 262(ii)) 39 bis 41 % freie Essigsäure und 58 bis 60 % Natriumacetat enthalten. Der Antragsteller…
Nach Angaben des Antragstellers gibt es keine weiteren Änderungen im Herstellungsverfahren, da die höhere Menge an freier Essigsäure in Natriumdiacetat (E…
Da die Anhebung der Obergrenze für den Gehalt an freier Essigsäure in Natriumdiacetat (E 262(ii)) von 41 auf 43 % keine Auswirkungen auf die menschliche…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 erhält im Eintrag für „E 262(ii) NATRIUMDIACETAT“ unter „Definition“ die Zeile für „Gehalt“ folgende Fassung: „Gehalt…
Laut dem Antrag ist die Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) erforderlich, um die Qualität und Stabilität von Streichfetten mit einem Fettgehalt unter…
Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 legt keinen Nährstoffbezugswert für Natrium fest. Jedoch sollte im Hinblick auf den verfolgten Zweck von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.