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Nach Angaben des Antragstellers gibt es keine weiteren Änderungen im Herstellungsverfahren, da die höhere Menge an freier Essigsäure in Natriumdiacetat (E 262(ii)) keine Auswirkungen auf die Sicherheit hat und ansonsten das Endprodukt dasselbe ist, d. h., es enthält keine anderen Verunreinigungen als die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten.
Da die Anhebung der Obergrenze für den Gehalt an freier Essigsäure in Natriumdiacetat (E 262(ii)) von 41 auf 43 % keine Auswirkungen auf die menschliche…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 muss Natriumdiacetat (E 262(ii)) 39 bis 41 % freie Essigsäure und 58 bis 60 % Natriumacetat enthalten. Der Antragsteller…
Nach Angaben des Antragstellers wird bei der Herstellung von Natriumdiacetat (E 262(ii)) ein stöchiometrisches Erzeugnis mit einem Gehalt von 42,3 % an freier…
Der Antrag wurde von der Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen für Zusatzstoffe erörtert. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 erhält im Eintrag für „E 262(ii) NATRIUMDIACETAT“ unter „Definition“ die Zeile für „Gehalt“ folgende Fassung: „Gehalt…
Am 3. August 2020 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Natriumdiacetat (E 262(ii)) gestellt. Der Antrag wurde den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.