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Da die Anhebung der Obergrenze für den Gehalt an freier Essigsäure in Natriumdiacetat (E 262(ii)) von 41 auf 43 % keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, ist es nicht erforderlich, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzuholen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der…
Nach Angaben des Antragstellers gibt es keine weiteren Änderungen im Herstellungsverfahren, da die höhere Menge an freier Essigsäure in Natriumdiacetat (E…
Die Festlegung eines Höchstgehalts für die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) als Antioxidationsmittel…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Behörde um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.