Erwägungsgrund 53 32019R1009
EU-Düngeprodukte sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausreichend wirksam sind und kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, wenn sie ordnungsgemäß gelagert und zweckgebunden oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen angewandt werden, das heißt, wenn sich eine solche Anwendung aus einem rechtmäßigen und ohne Weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben könnte.