Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten sollten die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, für die sie zuständig sind, beaufsichtigen, was insbesondere dann gilt, wenn sie von Stellen betrieben werden, bei denen es sich nicht um Behörden handelt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen für die Datensicherheit getroffen werden.
Die Mitgliedstaaten autorisieren im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und dem Unionsrecht e-CODEX-Zugangspunkte für die angeschlossenen Systeme in…
Die Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, tragen die ausschließliche Verantwortung für deren sichere Einrichtung und deren sicheren Betrieb…
Eine Stelle, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt, übermittelt dem Mitgliedstaat, der den e-CODEX-Zugangspunkt autorisiert hat, die…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Datensicherheit vor und während der Übermittlung von Daten an die und während des Empfangs von Daten von der zentralen…
Auf nationaler Ebene sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Behörden oder juristischen Personen wie etwa Privatunternehmen und Organisationen, die…
Es ist zwar Sache jedes Mitgliedstaats, die digitalen Verfahrensstandards festzulegen, die jeder von ihm autorisierte e-CODEX-Zugangspunkt anwenden darf, jedoch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.