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Wenn Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über nicht unter die Ziele von Europol fallende Straftaten nutzen, sollte Europol keinen Zugang zu diesen Daten haben und sollte nicht als „Auftragsverarbeiter“ im Sinne von Artikel 87 der Verordnung (EU) 2018/1725 erachtet werden. In diesen Fällen sollte es Europol möglich sein, Daten zu verarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Kategorien betroffener Personen stehen. Wenn die Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten zu Straftaten nutzen, die unter die Ziele von Europol fallen, und wenn sie Europol Zugang zu diesen Daten gewähren, sollten die Anforderungen im Zusammenhang mit den Kategorien von betroffenen Personen gemäß Anhang II für jede andere Verarbeitung dieser Daten durch Europol gelten.
Für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und privaten Parteien kann die Infrastruktur von Europol gemäß den nationalen…
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4, des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe e, des Artikels 18a und der Datenverarbeitung gemäß Artikel 26 Absatz 6c, wo die…
Sofern das zur Unterstützung einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung zu einer Straftat im Rahmen der Ziele von Europol erforderlich ist, kann…
Hat ein Drittstaat gemäß Artikel 18a Absatz 6 personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen…
Wenn Europol feststellt, dass personenbezogene Daten, die sie erhält, unter ihre Ziele fallen, sollte es ihr möglich sein, diese Daten in den folgenden vier…
Um zu gewährleisten, dass jede Datenverarbeitung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen erforderlich und verhältnismäßig ist, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.