Erwägungsgrund 14 32019L1153
Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde der Rechtsrahmen der Union, der die Tätigkeit und Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen regelt, einschließlich der Bewertung der Möglichkeit durch die Kommission, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten, erheblich verbessert. Der Rechtsstatus der zentralen Meldestellen unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, angefangen vom Status einer Verwaltungsbehörde oder einer Strafverfolgungsbehörde bis hin zu Mischformen. Die Befugnisse der zentralen Meldestellen umfassen das Recht auf Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit verbundenen Vortaten und Terrorismusfinanzierung benötigen. Im Unionsrecht sind jedoch nicht alle spezifischen Instrumente und Mechanismen festgelegt, die den zentralen Meldestellen zur Verfügung stehen sollten, um auf diese Informationen zugreifen und ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Da die Mitgliedstaaten in vollem Umfang dafür zuständig sind, zentrale Meldestellen einzurichten, und festzulegen, wie diese organisiert sind, können die verschiedenen zentralen Meldestellen nicht in gleichem Maße auf per Gesetz eingerichtete Datenbanken zugreifen, was einen unzureichenden Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Staatsanwaltschaften und zentralen Meldestellen zur Folge hat.