Erwägungsgrund 1 32023R1092
Sanktionen, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) bei Verstößen gegen Verpflichtungen verhängt werden, die sich aus den Verordnungen oder Beschlüssen der EZB ergeben, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um die Wirksamkeit und Abschreckungswirkung ihres Rechts, Sanktionen zu verhängen, weiter zu verstärken sowie im Interesse der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollte die EZB Beschlüsse zur Verhängung einer Sanktion bzw. diesbezügliche Informationen standardmäßig veröffentlichen. Hierdurch wird eine bessere Wirksamkeit der Ausübung der Sanktionsbefugnis der EZB sichergestellt, sodass Unternehmen, die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich aus den Verordnungen oder Beschlüssen der EZB ergeben, abgeschreckt werden und somit die Abschreckungswirkung von Verwaltungsgeldbußen verstärkt wird.