Erwägungsgrund 3 32023R1092
Die Veröffentlichung der von der EZB im Rahmen ihrer Zentralbankaufgaben verhängten Sanktionen steht in Einklang mit den im Bereich der Aufsicht geltenden Regelungen für Sanktionen, wonach sämtliche Sanktionen veröffentlicht werden, sofern nicht besondere Ausnahmen greifen. Erwägungen zum Grundsatz der Kohärenz sprechen für eine Veröffentlichung von Sanktionen in Bezug auf alle Aufgaben der EZB, da für Veröffentlichungen eine ähnliche Begründung gilt. Die Veröffentlichung von Sanktionen dient zum einen als Signal an den Markt und — in bestimmten Fällen — an potenzielle Geschäftspartner des sanktionierten Unternehmens. Zum anderen verstärkt die Publizität die abschreckende Wirkung der Sanktion.