Erwägungsgrund 6 32023R1092
Im Einklang mit der allgemeinen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion beschließt das Direktorium auch darüber, ob ausnahmsweise keine Veröffentlichung erfolgt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Direktorium die von der Untersuchungsstelle oder der zuständigen nationalen Zentralbank vorgebrachten Gründe. Beschließt das Direktorium, dass eine Ausnahme greift, sollte es in seiner Entscheidung über die Verhängung der Sanktion darauf hinweisen; andernfalls wird die Sanktion veröffentlicht.