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In jedem Fall orientiert sich die EZB bei der Festlegung der angemessenen Sanktion und der Entscheidung, ob ausnahmsweise keine Veröffentlichung bestimmter Informationen erfolgen sollte, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bei der Entscheidung, ob eine Sanktion verhängt wird und welche Sanktion angemessen ist, wird die EZB vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet.
Durch den Erlass dieses Beschlusses, zeigt die EZB, wie sie bei der Festlegung einer angemessenen Sanktion vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird —
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 sieht vor, dass die EZB bei der Entscheidung, ob eine Sanktion verhängt wird und welche Sanktion angemessen…
Angesichts der Besonderheiten der Finanzmärkte sollte die Veröffentlichung der Einzelheiten zu einer Sanktion sorgfältig festgelegten Ausnahmen unterliegen, um…
Die EZB legt die Höhe der zu verhängenden Sanktion anhand eines zweistufigen Verfahrens beginnend mit der Berechnung des Grundbetrags der Sanktion fest, der…
Die EZB sollte Beschlüsse, mit denen Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Bereich der Aufsicht verhängt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.