Erwägungsgrund 21 32023R1113
Personen, die lediglich ergänzende Infrastruktur bereitstellen, wie Anbieter von Internet-, Netzwerk und Infrastrukturdiensten, Anbieter von Cloud-Diensten oder Softwareentwickler, die einer anderen Einrichtung ermöglicht, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowertetransfers zu erbringen, sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, es sei denn, sie führen Kryptowertetransfers durch.