Erwägungsgrund 18 32023R1113
Diese Verordnung sollte unbeschadet der nationalen restriktiven Maßnahmen und der restriktiven Maßnahmen der Union aufgrund von Verordnungen gelten, die sich auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen, wie beispielsweise die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001, (EG) Nr. 881/2002 und (EU) Nr. 356/2010 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 267/2012, (EU) 2016/1686 und (EU) 2017/1509 des Rates, die vorschreiben können, dass Zahlungsdienstleister von Zahlern und von Zahlungsempfängern, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von Originatoren und Begünstigten, zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sowie zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen angemessene Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Mittel und Kryptowerte einzufrieren, oder dass sie spezifische Beschränkungen für bestimmte Geld- oder Kryptowertetransfers beachten. Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen verfügen, um die Umsetzung dieser restriktiven Maßnahmen sicherzustellen, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung der Unionslisten und der nationalen Listen der benannten Personen. Die EBA sollte Leitlinien herausgeben, in denen diese internen Strategien, Verfahren und Kontrollen spezifiziert werden. Die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf interne Strategien, Verfahren und Kontrollen im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen sollen in naher Zukunft durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufgehoben werden.