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Um Terrorismusfinanzierung zu unterbinden, wurden, unter anderem mit den Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 , (EG) Nr. 881/2002 und (EU) Nr. 356/2010 des Rates, Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen getroffen. Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, deren Zweck es ist, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Die Richtlinie (EU) 2015/849 enthält eine Reihe solcher Maßnahmen. Diese Maßnahmen vermögen nicht, Terroristen oder anderen Straftätern den Zugang zu Zahlungssystemen gänzlich zu versperren und den Transfer von Geldern auf diesem Weg vollständig zu unterbinden.
sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 und der…
Zweck der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist es, terroristische Straftaten, einschließlich der Finanzierung des Terrorismus, zu verhindern, um den Weltfrieden und…
In der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Regeln zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum…
Die Ziele der Richtlinie (EU) 2015/849 sollten weiterverfolgt werden und alle Änderungen an ihr sollten im Einklang mit den laufenden Maßnahmen der Union im…
Die vorliegende Verordnung sollte im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des…
In der Richtlinie (EU) 2015/849 wird eine Reihe krimineller Tätigkeiten beschrieben, deren Erträge Gegenstand von Geldwäsche sein oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.