Erwägungsgrund 13 32023R1114
Digitale Vermögenswerte, die von Zentralbanken in deren Eigenschaft als Währungsbehörde ausgegeben werden, einschließlich Zentralbankgeld in digitaler Form, oder Kryptowerte, die von anderen Behörden einschließlich zentraler, regionaler und lokaler Verwaltungsbehörden ausgegeben werden, sollten dem Unionsrahmen für Märkte für Kryptowerte nicht unterliegen. Desgleichen sollten damit zusammenhängende Dienstleistungen, die von diesen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder von anderen Behörden erbracht werden, diesem Unionsrahmen nicht unterliegen.