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Diese Verordnung lässt andere Rechtsakte der Union über Waren und Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Befugnisse der Zollbehörden und die Zollkontrollen, unberührt. Einführer sollten daran erinnert werden, dass die Artikel 220, 254, 256, 257 und 258 jener Verordnung vorsehen, dass auf den Markt gelangende Produkte, die eine weitere Verarbeitung erfordern, in das entsprechende Zollverfahren überführt werden, das eine solche Verarbeitung erlaubt. Grundsätzlich sollte die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Unionsrecht gelten, weil diese Überlassung nicht zwangsläufig eine vollständige Konformitätskontrolle umfasst.
Die Anwendung dieses Abschnitts lässt alle anderen Rechtsakte der Union über das Zollrisikomanagement, Zollkontrollen, die Überlassung von Waren zum…
Relevante Erzeugnisse, die in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr übergeführt werden, unterliegen den in diesem…
Einführer sollten daran erinnert werden, dass die Artikel 220, 254, 256, 257 und 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Zollkodex der Union) werden Produkte aus Drittländern, die dazu bestimmt sind,…
Die für Produkte während der Aussetzung ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Ausfuhr geltenden Bedingungen, einschließlich bezüglich…
Dieser Artikel lässt andere Rechtsakte der Union über die Ausfuhr von Erzeugnissen, insbesondere die Artikel 46, 47 und 267 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.