Erwägungsgrund 27 32019R1020
Die Mitgliedstaaten sollten ihre eigenen Marktüberwachungsbehörden benennen. Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung der Marktüberwachungsaufgaben zuständig sind. Um die Amtshilfe und die Zusammenarbeit zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten auch eine zentrale Verbindungsstelle bestimmen. Die zentralen Verbindungsstellen sollten zumindest den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden vertreten.