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In der Verordnung (EU) 2019/1020 werden die Aufgaben der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf Produkte festgelegt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Ferner ist darin festgelegt, dass solche Produkte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für diese Aufgaben verantwortlich ist. Diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union umfassen auch die Richtlinie 2006/42/EG. Infolgedessen dürfen Produkte, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur im Hinblick auf diese Produkte für die in der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist.
Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, die sich aus den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergeben, darf ein Produkt, das den in Absatz 5…
Ein unter diese Verordnung fallendes Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur,…
Die Verpflichtungen des Wirtschaftsakteurs, der Aufgaben für/über Produkte wahrnimmt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen,…
Während einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, etwa die meisten Pflichten von Wirtschaftsakteuren, nicht für Produkte gelten sollten, die von…
Durch den direkten Verkauf über Online-Kanäle durch Wirtschaftsakteure, die außerhalb der Union niedergelassen sind, wird das Vorgehen der…
Es sollte von den Wirtschaftsakteuren in der gesamten Lieferkette erwartet werden, dass sie verantwortungsvoll und in vollem im Einklang mit den geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.