Erwägungsgrund 16 32023R0988
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen sollten für gebrauchte Produkte oder Produkte, die repariert, wiederaufgearbeitet oder rezykliert wurden und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder in die Lieferkette gelangen, gelten, mit Ausnahme derjenigen Produkte, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, beispielsweise Produkte, die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarf dargestellt oder als Sammlerstücke von historischer Bedeutung auf dem Markt bereitgestellt werden.