Erwägungsgrund 4 32019R1020
Der mit dieser Verordnung geschaffene Rahmen für die Marktüberwachung sollte bestehende Bestimmungen in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bezüglich der Sicherstellung der Konformität von Produkten und des Rahmens für die Zusammenarbeit mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, sowie der Marktüberwachung für Produkte und Kontrollen von solchen Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, ergänzen und stärken. In Übereinstimmung mit dem „Lex-specialis“-Grundsatz sollte diese Verordnung jedoch nur insoweit Anwendung finden, als es in den Harmonisierungsrechtsakten der Union keine speziellen Vorschriften gibt, die in Ziel, Art und Wirkung mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher nicht in den Bereichen gelten, die unter einzelne dieser Bestimmungen fallen, beispielsweise die in den Verordnungen (EG) Nr. 1223/2009, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates, unter anderem für/über den Gebrauch der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (EUDAMED - European database on medical devices), festgelegten Bereiche.