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Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien sollten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeweitet werden. In Bezug auf Investitionsbeihilfen sollten Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften neben verschiedenen Arten von Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen. In diesem Zusammenhang können Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates als KMU angesehen werden, soweit sie die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Anforderungen erfüllen.
„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
Für kleine Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms können gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Beihilfen in Form einer direkten…
Um die Ziele der Union für erneuerbare Energien nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der…
Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU)…
Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung von Förderregelungen die Besonderheiten von…
Nach der Annahme der überarbeiteten Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 sollten die Regionalbeihilfen betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.