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Es ist angezeigt, für Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen in allen Wirtschaftszweigen dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen, sofern keine besonderen Vorschriften gelten. Daher sollten Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates für die Binnenfischerei und Arbeiten in der Fischzucht erlassen werden, ab dem 1. Juli 2023 unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, weil die Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission dann keine Anwendung mehr auf sie findet.
Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen,…
Beihilferegelungen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von…
In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr.…
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates können die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen oder…
Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die unter diese Verordnung fallenden…
Die vorliegende Verordnung sollte für Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten, die in der Vergangenheit von der Kommission systematisch genehmigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.