Erwägungsgrund 37 32016R0589
Bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung sollten vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Bei der Erbringung dieser Dienstleistungen sollte es keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung geben.