Erwägungsgrund 4 32023R1479
Einseitige Maßnahmen sollten auf das beschränkt werden, was unbedingt erforderlich ist, um ihren Zweck zu erreichen, wobei der im konkreten Fall entstandene tatsächliche oder potenzielle Schaden für die Interessen der Gemeinschaft zu berücksichtigen ist. Sie sollten die Voraussetzungen der Artikel 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfüllen.