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Aus technischen Gründen sollten die Änderungen der RHG für Samengewürze, Fruchtgewürze und Zimt ab einem späteren Zeitpunkt als diejenigen der Verordnung (EU) 2023/377 gelten, wohingegen die die mit der Verordnung (EU) 2023/377 vorgenommene Festlegung der neuen vorläufigen RHG für Tees ab demselben Datum gelten sollte wie die Verordnung (EU) 2023/377, um eine Lücke in der Übergangsregelung zu vermeiden.
In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und…
In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1536 der Kommission — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung…
In Bezug auf Pyridaben wurden mit der Verordnung (EU) 2019/90 der Kommission mehrere RHG geändert. Mit der genannten Verordnung werden die RHG für mehrere…
In Bezug auf Nikotin in Zimt wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 ein vorläufiger RHG von 0,07 mg/kg festgelegt, gestützt auf einen kombinierten Datensatz für…
Die RHG für mehrere Erzeugnisse, darunter bestimmte Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte, wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 991/2014 geändert, und der…
In Bezug auf Nikotin in Rindengewürzen, Wurzel- und Rhizomgewürzen, Knospengewürzen, Blütenstempelgewürzen und Samenmantelgewürzen wurden mit der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.