Erwägungsgrund 39 32023R1542
Um die Sicherheit der Endnutzer zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung für Gerätebatterien in Bezug auf Geräte, die Gerätebatterien enthalten und speziell dafür ausgelegt sind, während des aktiven Betriebs hauptsächlich in einer Umgebung eingesetzt zu werden, in der regelmäßig Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen herrschen und die abwaschbar oder abspülbar sein sollen, eine begrenzte Ausnahme von den für Gerätebatterien geltenden Entfernbarkeits- und Austauschbarkeitsanforderungen vorgesehen werden. Diese Ausnahme sollte nur dann gelten, wenn es nicht möglich ist, das Gerät dahingehend anders auszulegen, dass die Sicherheit des Endnutzers und die sichere Weiterverwendung des Geräts gewährleistet ist, nachdem der Endnutzer die Batterie unter ordnungsgemäßer Befolgung der Gebrauchsanweisung entfernt und ausgetauscht hat. Wenn die Ausnahme gilt, sollte das Produkt so ausgelegt sein, dass die Batterie nicht von Endnutzern, sondern nur von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden kann.