Erwägungsgrund 40 32023R1542
Bei typgenehmigten Fahrzeugen der Klassen M, N und O gelten für reparierte Elektrofahrzeug- und Starterbatterien und für Batterien, die für diese Fahrzeuge ausgelegt und gebaut sind, die Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates. Es ist wichtig, dass die Sicherheit solcher Batterien, wenn sie repariert wurden, auf der Grundlage zerstörungsfreier Prüfungen, die für diese Batterien angepasst wurden, bewertet werden kann. Für reparierte LV-Batterien wird die Kommission, wie in ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 2021 mit dem Titel „Der neue europäische Rahmen für urbane Mobilität“ angekündigt, Vorschriften für die Sicherheit von Mikromobilitätsgeräten ausarbeiten, die bei den Erfahrungen ansetzen, die auf nationaler und lokaler Ebene bezüglich Sicherheitsanforderungen gesammelt wurden. Für reparierte Batterien, die für Verbraucher bestimmt sind oder voraussichtlich von ihnen verwendet werden, gelten die Anforderungen der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.