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Bei Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien wird für jedes Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb im Einklang mit dem in Unterabsatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt, die mindestens Folgendes umfasst: Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gilt ab dem Solange die Erklärung zum CO2-Fußabdruck noch nicht über den in Artikel 13 Absatz 6 genannten QR-Code abrufbar ist, muss sie der Batterie beiliegen. Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. Februar 2024, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien mit externem Speicher, bis zum 18. Februar 2025, für LV-Batterien bis zum 18. Februar 2027 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. Februar 2029:
verwaltungstechnische Angaben zum Erzeuger;
Angaben zum Batteriemodell;
Angaben zum geografischen Standort des Erzeugerbetriebs der Batterie;
den CO2-Fußabdruck der Batterie, berechnet als kg Kohlendioxid-Äquivalent pro eine kWh der Gesamtenergie, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert;
den CO2-Fußabdruck der Batterie, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Nummer 4 beschriebenen Phasen des Lebenszyklus;
die Kennnummer der EU-Konformitätserklärung der Batterie;
einen Weblink, über den eine öffentliche Fassung der Studie abgerufen werden kann, auf die sich die in den Buchstaben d und e genannten Werte zum CO2-Fußabdruck stützen.
18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,
18. Februar 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,
18. August 2028 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,
18. August 2030 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung der Methode, nach der der CO2-Fußabdruck der Batterie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen berechnet und überprüft wird, zu ergänzen;
einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats für die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien tragen eine gut sichtbare, lesbare und unverwischbare Kennzeichnung, der den CO 2 -Fußabdruck der Batterie gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d anzeigt und die Leistungsklasse für den CO 2 -Fußabdruck angibt, unter die das betreffende Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb fällt. Für die in Unterabsatz 1 genannten Batterien muss aus den technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII hervorgehen, dass der angegebene CO2-Fußabdruck und die damit zusammenhängende Einstufung in die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck nach der Methode berechnet wurden, die in den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a und gemäß Unterabsatz 4 Buchstabe a dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakten der Kommission festgelegt ist. Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. Februar 2025, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, bis zum 18. August 2026, für LV-Batterien bis zum 18. August 2028 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. August 2030: Die Kommission überprüft im Einklang mit den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Bedingungen alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweilige Schwellenwerte und erlässt zur Änderung der Zahl der Leistungsklassen und deren jeweilige Schwellenwerte, damit sie weiterhin der Marktrealität und der voraussichtlichen Marktentwicklung entsprechen, gegebenenfalls delegierte Rechtsakte nach Artikel 89.
18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,
18. August 2027 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,
18. Februar 2030 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,
18. Februar 2032 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 zu ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Bedingungen Rechnung;
einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Formate für die Kennzeichnungen gemäß Unterabsatz 1 und des Formats für die Erklärung zur Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien muss aus den in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen hervorgehen, dass der erklärte Wert für den CO 2 -Fußabdruck des betreffenden Batteriemodells pro Erzeugerbetrieb über den gesamten Lebenszyklus geringer ist als der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Unterabsatz 3 festgelegte Höchstwert. Die Vorschrift für den in Unterabsatz 1 genannten Höchstwert des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus gilt ab dem Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. August 2026, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien mit externem Speicher, bis zum 18. Februar 2028, für LV-Batterien bis zum 18. Februar 2030 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. Februar 2032 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus zu ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den einschlägigen, in Anhang II Nummer 9 aufgeführten Bedingungen Rechnung. Die Einführung eines Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus bewirkt erforderlichenfalls eine Neueinstufung der in Absatz 2 genannten Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck.
18. Februar 2028 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,
18. Februar 2029 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,
18. August 2031 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,
18. August 2033 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2030, ob eine Ausweitung der Vorschriften dieses Artikels auf Gerätebatterien sowie der in Absatz 3 festgelegten Vorschrift auf wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von 2 kWh oder weniger durchführbar ist. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten.
Für zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn sie, bevor sie diese Verfahren haben, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen waren.
Der erwartete massive Einsatz von Batterien in Sektoren wie Mobilität und Energiespeicherung dürfte zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führen. Um dieses…
Auch Fahrzeuge ohne Auspuffemissionen haben aufgrund der Emissionen, die sich aus der Kraftstoffversorgungskette von der Extraktion bis zum Tank ergeben, sowie…
Konzeption und Fertigung von Batterien sollten darauf ausgerichtet sein, ihre Leistung, ihre Haltbarkeit und ihre Sicherheit zu optimieren und ihren…
den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12 und
Die Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus sollten zukunftsfähig sein. Daher sollte die Kommission, wenn sie einen delegierten…
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