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Die Fähigkeit der Händler, Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen gemäß Artikel 65, Abfallbewirtschaftungsbehörden gemäß Artikel 66 und freiwilligen Sammelstellen gemäß Artikel 67, gesammelte Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien zur Behandlung gemäß Artikel 70 entweder an Hersteller bzw. Organisationen für Herstellerverantwortung oder an einen Abfallbewirtschafter zu übergeben, kann von den Mitgliedstaaten beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben.
Die Mitgliedstaaten können zudem Maßnahmen erlassen, die es den in Artikel 66 genannten Abfallbewirtschaftungsbehörden erlauben, die Behandlung gemäß Artikel 70 selbst zu übernehmen.
Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom 13. März 2024 gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten…
Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens am 26. September 2009 a) die Hersteller oder Dritte Systeme für die Behandlung und das Recycling von…
Die Händler übergeben die Altbatterien, die sie zurückgenommen haben, den Herstellern bzw. den Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Sammlung…
Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannten Personen und Stellen können die gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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