Erwägungsgrund 67 32023R1542
Aufgrund seiner gründlichen Kenntnis des Entwurfs- und Herstellungsprozesses ist der Erzeuger am besten in der Lage, das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin ausschließlich dem Erzeuger obliegen.