Erwägungsgrund 66 32023R1542
Alle Wirtschaftsakteure, die in der Liefer- und Handelskette tätig sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Batterien auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Handelskette entfallen.