Erwägungsgrund 90 32023R1542
Die für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten, die auf die Ermittlung und Minderung sozialer und umweltbezogener Risiken im Zusammenhang mit Rohstoffen für die Batterieerzeugung ausgerichtet sind, sollten zur Umsetzung der UNEP-Resolution 4/19 über die Bewirtschaftung mineralischer Ressourcen beitragen, in der der wichtige Beitrag des Bergbausektors zur Verwirklichung der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung anerkannt wird.