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Um sicherzustellen, dass die Vorschriften der Union über die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von Elektrofahrzeugbatterien mit den technischen Spezifikationen der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ im Einklang stehen, und angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Leistungs- und Haltbarkeitsparameter für Elektrofahrzeugbatterien zu erlassen. Was die Mindestwerte dieser Parameter für in Kraftfahrzeuge eingebaute Elektrofahrzeugbatterien betrifft, sollten die Mindestanforderungen an die Leistung gemäß einer zukünftigen Euro-7-Verordnung auf der Grundlage der Mindestleistungsanforderungen festgelegt werden, die in der Globalen technischen Regelung der Vereinten Nationen Nr. 22 zur Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien für Elektrofahrzeuge vorgegeben sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit…
Die Kommission erlässt bis zum 18. August 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von verbindlichen…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Parameter zur Bestimmung des Alterungszustands und…
Batterien, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten haltbar und leistungsfähig sein. Daher müssen für Allzweck-Gerätebatterien sowie für…
Um die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit…
Einige nicht wiederaufladbare Allzweck-Batterien können im Hinblick auf die Ressourcen- und Energienutzung ineffizient sein. Es sollten objektive Anforderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.