Erwägungsgrund 9 32023R1542
In der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“, wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Vorschlags für einen neuen Rechtsrahmen für Batterien Vorschriften für den Rezyklatgehalt, Maßnahmen zur Verbesserung der Sammel- und Recyclingquoten für sämtliche Batterien zur Sicherstellung der Verwertung wertvoller Materialien und zur Bereitstellung von Leitfäden für die Verbraucher berücksichtigt werden sowie die mögliche schrittweise Einstellung der Verwendung nicht wiederaufladbarer Batterien, sofern Alternativen vorhanden sind, angegangen wird. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Nachhaltigkeits- und Transparenzanforderungen berücksichtigt werden, in deren Rahmen dem CO2-Fußabdruck der Batterieerzeugung, der ethischen Beschaffung von Rohstoffen und der Versorgungssicherheit Rechnung getragen werden und die die Wiederverwendung, die Umnutzung und das Recycling von Batterien erleichtern.