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Um die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Leistungs- und Haltbarkeitsparameter für Allzweck-Gerätebatterien sowie für wiederaufladbare Industriebatterien und zur Festlegung von Mindestwerten für diese Parameter zu erlassen. In diesen delegierten Rechtsakten sollte auch festgelegt werden, wie die Mindestwerte bei wiederaufgearbeiteten Batterien zur Anwendung kommen sollen.
Die Kommission erlässt bis zum 18. August 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von verbindlichen…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Parameter zur Bestimmung des Alterungszustands und…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit…
Um Änderungen bei Batterietechnologien Rechnung zu tragen, die sich auf die Arten von Materialien auswirken, die verwertet werden können, sollte der Kommission…
Um sicherzustellen, dass Stoffe, die bei Verwendung in Batterien oder Vorkommen in Altbatterien ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die…
Um sicherzustellen, dass die Vorschriften der Union über die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von Elektrofahrzeugbatterien mit den technischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.