Erwägungsgrund 14 32023R1542
Batterien, die vom Endnutzer mit allgemein verfügbaren Werkzeugen mithilfe eines Selbstbausatzes gebrauchsfertig gemacht werden können, sollten für die Zwecke dieser Verordnung als Batterien gelten. Ein Wirtschaftsakteur, der solche Bausätze in Verkehr bringt, sollte dieser Verordnung unterliegen.